Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e. V.
Gartentipps/Schulungsmaterial
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Verfasst am 14.09.2011 um 14:00 Uhr

Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen



Das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen sind im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz) EineGefährdung oder Belästigung ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:


  1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,Ästen und Reisig genutzt. Stark wasserhaltiges Grünmaterial, z.B.Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste undandere brennbaren Abfälle darf generell nicht verbrannt werden.
  3. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße:Durchmesser 1 m, Höhe 1 m.
  5. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einerzuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass beistarken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  6. Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zumnächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmteGebäude eingehalten.



Dementsprechend ist bei der Einhaltung der o.g. Bedingungen in der Regel davon auszugehen, dass das Verbrennungsverbot des § 7 nicht gilt und es deshalb einergesonderten Ausnahme durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde nicht bedarf. Bei Feuern die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. große Osterfeuer,Sonnenwendfeuer, bedarf es eines Antrages auf Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde.