Zur Information an die Vorstände unserer Mitgliedsverbände und der angeschlossenen Kleingärtnervereine.
Mit Wirkung vom 14. September 2021 hat der Bundestag unter anderem die Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die Regelungen des Covid-19-Gesetzes sollen nicht mit dem 31.12.2021 auslaufen, sondern noch bis einschließlich 31. August 2022 gelten. In der Ausgabe 4/2021 von „Der Fachberater“ wird das Thema ausführlich durch Rechtsanwalt Karsten Duckstein dargestellt.
Zusammenfassend bedeutet das für Kleingartenvereine und -verbände, dass
- Vorstände weiterhin im Amt bleiben, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit in den Jahren 2020, 2021 sowie bis zum 31.08.2022 ausgelaufen ist oder ausläuft;
- der Vorstand eines Vereines nicht verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist;
- Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung ganz oder teilweise virtuell, d.h. unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln, durchgeführt werden können;
- auch ohne entsprechende Satzungsregelung schriftliche Beschlussfassungen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen durchgeführt werden können.
(Stand: 21.10.2021) Quelle: Homepage des BDG